Rechnung stornieren und korrigieren: so geht es richtig
19.7.2026 · 5 Min. Lesezeit
Eine bereits verschickte Rechnung darfst du nicht einfach löschen oder überschreiben - das verstößt gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Stattdessen korrigierst du sie sauber. So bleibt deine Buchhaltung lückenlos.
Warum du eine Rechnung nie löschst
Rechnungsnummern müssen fortlaufend und lückenlos sein. Löschst du eine Rechnung, entsteht eine Lücke, die das Finanzamt beanstandet. Jede Ausgangsrechnung bleibt im Archiv - auch die fehlerhafte.
So korrigierst du sauber
Du erstellst eine Stornorechnung (Korrekturrechnung), die sich klar auf die ursprüngliche Rechnungsnummer bezieht und deren Beträge mit umgekehrtem Vorzeichen ausweist. Anschließend schreibst du bei Bedarf eine neue, korrekte Rechnung mit eigener Nummer.
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Steuerberater vergleichen →Der Begriff Gutschrift ist doppeldeutig
Umgangssprachlich meint 'Gutschrift' oft eine Storno- oder Korrekturrechnung. Im Umsatzsteuerrecht ist eine Gutschrift dagegen etwas anderes: eine Abrechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt. Nutze im Zweifel klar den Begriff 'Korrekturrechnung', um Missverständnisse zu vermeiden.
Häufige Fragen
Darf ich eine fehlerhafte Rechnung einfach neu schicken?
Nur zusammen mit einer Stornierung der ursprünglichen Rechnung, sonst existieren zwei gültige Rechnungen für dieselbe Leistung.
Muss der Kunde der Korrektur zustimmen?
Bei einer Korrekturrechnung nicht. Bei einer echten umsatzsteuerlichen Gutschrift ist eine Einigung nötig.
Wie weise ich auf die alte Rechnung hin?
Mit einem klaren Verweis wie 'Storno zu Rechnung Nr. 2026-045 vom ...'.
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