Was muss auf eine Rechnung? Alle Pflichtangaben nach § 14 UStG
19.7.2026 · 5 Min. Lesezeit
Fehlt nur eine Pflichtangabe, kann das Finanzamt deinem Kunden den Vorsteuerabzug streichen - und du bekommst die Rechnung zur Korrektur zurück. Hier findest du alle Pflichtangaben nach § 14 UStG übersichtlich erklärt, plus die Sonderregel für kleine Beträge.
Die Pflichtangaben einer vollständigen Rechnung
Für Rechnungen über 250 Euro brutto gelten alle folgenden Angaben als Pflicht:
- ✓Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (du)
- ✓Name und Anschrift des Leistungsempfängers (Kunde)
- ✓Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers
- ✓Ausstellungsdatum
- ✓Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer
- ✓Menge und handelsübliche Bezeichnung der Leistung
- ✓Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (Leistungsdatum)
- ✓Nach Steuersätzen aufgeschlüsseltes Entgelt (netto)
- ✓Anzuwendender Steuersatz und der darauf entfallende Steuerbetrag
- ✓Im Fall der Steuerbefreiung: ein entsprechender Hinweis
Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro: die Ausnahme
Liegt der Bruttobetrag bei höchstens 250 Euro, reicht eine vereinfachte Rechnung. Dann genügen: dein Name und deine Anschrift, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, der Bruttobetrag und der Steuersatz. Rechnungsnummer und Kundenadresse sind hier nicht zwingend.
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Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG weist du keine Umsatzsteuer aus. Stattdessen gehört ein Hinweis auf die Rechnung, zum Beispiel: 'Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.' Fehlt dieser Hinweis, ist die Rechnung unvollständig.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn eine Pflichtangabe fehlt?
Die Rechnung ist formal fehlerhaft. Dein Kunde kann die Vorsteuer erst nach einer korrigierten Rechnung geltend machen.
Brauche ich eine fortlaufende Rechnungsnummer?
Ja, sie muss einmalig und lückenlos nachvollziehbar sein. Ein eigener Nummernkreis pro Jahr ist erlaubt.
Reicht die Steuernummer oder brauche ich eine USt-IdNr.?
Eine von beiden genügt. Für Geschäfte innerhalb der EU ist die USt-IdNr. erforderlich.
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